Benutzerordnung

Wer ist zur Benutzung berechtigt?

Zur Benutzung des Archivs sind alle Personen berechtigt, die ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen können:
„Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.“ Bayerisches Archivgesetz Art.10 (2)2

Wer das Archiv benutzen will, muss per E-Mail oder Telefon mit dem angegebenen Ansprechpartner Kontakt aufnehmen. Dabei hat der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift sowie den Benutzungszweck anzugeben und den Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau zu bezeichnen. Ist er dem Ansprechpartner nicht persönlich bekannt, hat er sich beim Besuch auszuweisen.

Der Benutzer verpflichtet sich, dass er bei der Verwertung von Erkenntnissen aus dem Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie sonstige schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter berücksichtigen wird.

Akten mit Sperrvermerk können nicht eingesehen werden. Es ist zu beachten, dass Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benützt werden darf. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden.

Der Benutzer verpflichtet sich, von jeder Veröffentlichung, die wesentlich auf der Benutzung von Archivalien des Archivs basiert, dem Archiv ein Belegstück abzuliefern.

Wie erfolgt die Benutzung?

Da die Gemeinde/der Markt über keinen eigenen Archivar verfügt, muss der Benutzer selbst im Online-Findbuch ermitteln, welche Dokumente/Akten er einsehen will; diese sind dem gemeindlichen Ansprechpartner noch vor dem Besuch im Archiv mitzuteilen.

Die Benützung erfolgt durch die Einsichtnahme in die Archivalien in den dafür vorgesehenen Räumen des Gemeinde- bzw. Marktarchivs.

Eine Beratung oder Hilfe bei der Recherche kann nicht angeboten werden.

Archivalien, von denen bereits Reproduktionen im Internet einsehbar sind, werden nicht mehr vorgelegt.

Die Anfertigung eigener Reproduktionen durch Fotografieren oder Scannen usw. bedarf besonderer Genehmigung. Sie ist dem Benutzer nur gestattet, wenn die Archivalie dadurch nicht beschädigt wird und wenn von allen so entstandenen Bilddateien sofort danach dem Archiv eine Kopie übergeben wird.

Belegexemplar:

Die Veröffentlichung von Reproduktionen von Archivgut aus dem Archiv der Gemeinde/des Marktes einschließlich der im Internet abrufbaren Digitalisate bedarf der Genehmigung der Gemeinde/des Marktes und ist nur unter Nennung der Quelle sowie des Archivs zulässig. Bei gedruckten Medien ist der Gemeinde/dem Markt eine Belegexemplar zur Verfügung zu stellen; bei Veröffentlichungen im Internet ist die entsprechende URL zu übermitteln.

Benutzungsgebühren

Wird das Archiv zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken benutzt, so wird in der Regel auf die Erhebung von Gebühren verzichtet.

Bei der Nutzung von Personenstandsunterlagen richten sich die Gebühren nach den Sätzen, wie sie in der Gemeinde im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben für das Personenstandswesen erhoben werden.